Seit dem Jahr 2021 wurden die Abgabezeiträume der Umsatzsteuervoranmeldungen für Neugründer geändert. Unternehmer werden im Jahr der Gründung von der monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit. Somit gelten für Neugründer wieder die allgemeinen Grundsätze und der Abgabezeitraum wird auf das Kalendervierteljahr geändert.
Im Folgejahr kommt es wieder auf die tatsächliche Steuer für das Gründungsjahr umgerechnet in eine Jahressteuer an. Beträgt die Steuerschuld im Gründungsjahr mehr als 7.500€, wird der Voranmeldungszeitraum wieder auf monatlich geändert. Beträgt die Steuerschuld weniger als 7.500€, doch mehr als 1.000€, bleibt der Voranmeldungszeitraum bei der vierteljährlichen Abgabe und falls im Gründungsjahr die Steuerschuld weniger als 1.000€ betragen hat, ist nur noch eine jährliche Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt abzugeben.
Doch selbst in Neugründungsfällen kann eine Dauerfristverlängerung gewährt werden, sodass die Abgabe beim Finanzamt sich um einen Monat nach hinten verschiebt und mehr Zeit zur Bearbeitung verbleibt.
