"Coronavirus" - Was Arbeitgeber und -nehmer arbeitsrechtlich wissen sollten:

Im Folgenden möchten wir die fünf häufigsten arbeitsrechtlichen Fragen zum Thema Pandemie/ Covid-19 Virus beantworten:

1. Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben, um das Ansteckungsrisiko zu verringern?
Ist mit dem Arbeitgeber besprochen, dass die betriebliche Tätigkeit als Homeoffice weiter geführt wird, ist das Fernbleiben der Tätigkeitsstätte unproblematisch, da dem Arbeitgeber kein Schaden entsteht.
Problematisch wird es jedoch wenn man zu Hause bleibt, ohne von zu Hause aus zu arbeiten.
Die Angst vor der Ansteckung ist kein Grund, der Tätigkeitsstätte fern zu bleiben.

2. Wer kommt für das Gehalt auf, wenn der Arbeitnehmer zu Hause unter Quarantäne steht?
Nach dem Infektionsschutzgesetz erhält der Arbeitnehmer in diesem Fall eine Leistung, vergleichbar mit der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit – und der Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde. Es gelten die regulären Regelungen im Krankheitsfall.
Aber Achtung, das ist innerdeutsches Recht – wer im Ausland in Quarantäne "festgehalten" wird, für den gilt das nicht. Hier gelten die Regelungen zu höherer Gewalt.

3. Auslandsreisen - Gibt es ein Verweigerungsrecht?
Der Mitarbeiter soll ins Ausland reisen. In eine Region die als Viren-Krisenregion bekannt ist.
Problematik: Einen Freistellungsanspruch hat der Arbeitnehmer auf keinen Fall. Muss er reisen? Nun, wenn der Chef uneinsichtig ist, hilft § 275 BGB weiter.
Der Arbeitnehmer "kann die Leistung verweigern, wenn …  sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann".
Die Grenzen der Unzumutbarkeit lassen sich jedoch nicht expliziet bestimmen. Hier hilft zunächst ein klärendes Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

4. Was passiert, wenn es durch die Pandemie Auftragsengpässe gibt?
Unternehmen können in diesen Fällen Kurzarbeit anordnen, wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert werden (z.B. bei Lieferengpässen oder staatlichen Schutzmaßnahmen, durch die der Betrieb vorübergehend geschlossen wird).
Die betroffenen Beschäftigten erhalten dann Kurzarbeitergeld. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber bei der örtlichen Arbeitsagentur beantragt werden.
Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Erkrankungen Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit vorher bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden.
Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.


5. Kitas und Schulen wegen Corona geschlossen: Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

Mitarbeiter mit Kindern können gezwungen sein zu Hause zu bleiben um ihre Kinder zu betreuen. Diese Arbeitnehmer müssen dann trotz nicht erbrachter Arbeit bezahlt werden,
-wenn eine Beaufsichtigung oder Betreuung geboten ist und
-andere geeignete Aufsichtspersonen nicht zur Verfügung stehen.
Das bedeutet, dass ältere, gesunde Schulkinder, die entsprechendes Verantwortungsbewusstsein haben, allein zu Hause gelassen werden können und
für jüngere Kinder alternative Betreuungsmöglichkeiten von den berufstätigen Eltern auszuloten sind (z.B. Beaufsichtigung durch Großeltern).


Prävention im Betrieb:

-Mitarbeiter zum häufigen, gründlichen Händewaschen animieren,
-Desinfektionsmittel in Toiletten und Büro-/Arbeitsräumen bereitstellen,
-körperlichen Kontakt zu Mitarbeitern untersagen, z.B. keine Begrüßung per Handschlag.

vgl. Haufe.de

Bei weiteren Fragen melden Sie sich bei uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Zum Schluss möchten wir Ihnen noch die folgende Handlungshilfe im Pandemiefall des Haufe Personal Office zur Verfügung stellen:

Handlungshilfe

 

Diese Auskünfte dienen der reinen Information und sind nicht rechtsverbindlich. Für Rechtssicherheit wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.