Ja und Nein! Dies ist abhängig von der Höhe des erhaltenen Kurzarbeitergeldes:
≥ 410 € -> JA
< 410 € -> NEIN
Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 (2021) beim Finanzamt ist der 31. Juli 2021 (2022), wenn Sie durch einen steuerlichen Berater vertreten werden verlängert sich die Abgabefrist auf den 28. Februar 2022 (2023).
Welche Auswirkungen hat das Kurzarbeitergeld auf Ihren Steuersatz?
Grundsätzlich ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei.
ABER: Es unterliegt, wie z. B. das Kranken- oder das Elterngeld, dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Es handelt sich hierbei um Entgeltersatzleistungen.
Was bedeutet das für Sie?
Dem Progressionsvorbehalt unterliegende Entgeltersatzleistungen werden ausschließlich zur Bemessung der Höhe des Steuersatzes (steuerpflichtige Einkünfte werden stärker belastet) herangezogen, fließen jedoch nicht in das zu versteuernden Einkommen ein.
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