X war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Zur Feier seines 60. Geburtstags lud er alle Mitarbeiter der GmbH sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden in eine Werkstatthalle ein. Insgesamt waren es ca. 70 Personen. Die GmbH war in die Organisation der Feier eingebunden. Die Aufwendungen für die Feier von 2.470 EUR machte X als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht war erfolgreich.
Der Bundesfinanzhof zeigt sich ebenso großzügig und erkannte die Kosten der Geburtstagsfeier ebenfalls als Werbungskosten an. Zwar ist ein runder Geburtstag ein privater Anlass für eine Feier und die Aufwendungen sind regelmäßig durch die gesellschaftliche Stellung veranlasst und daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt auch dann, wenn nur Personen aus dem beruflichen und geschäftlichen Umfeld eingeladen werden. Denn auch in diesem Fall dient die Einladung der Feier eines in der persönlichen Sphäre liegenden Ereignisses.
Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise als beruflich veranlasst sein, z. B. wenn die Feier dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas dient und mit der Einladung der Belegschaft Dank und Anerkennung gezollt werden.
Ob die gesellschaftlichen Repräsentationspflichten oder die betrieblichen Belange im Vordergrund stehen, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Fall des X sprach für das Vorliegen betrieblicher Belange insbesondere, dass neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden ausschließlich Mitarbeiter der GmbH eingeladen waren, die GmbH in die Organisation eingebunden war, die Kosten angemessen waren (35 EUR/Person), die Feier in Räumen des Arbeitgebers abgehalten wurde und die Veranstaltung z. B. während der Arbeitszeit stattfand.