Sommernews im Rechnungswesen

Kürzung der Nutzungsdauer von Computerhardware und -software

Die Finanzverwaltung verkürzt die steuerlich zugrunde zu legende Nutzungsdauer von Computern und Software von drei Jahren auf ein Jahr.

 

Warum die Veränderung:

- schneller technischer Wandel erfordert ständige Anpassung der Hard- und Software

- politischer Wille, die angestrebte Digitalisierung mittels zusätzlicher steuerlicher Förderung zu beschleunigen

- gerade aufgrund des angesprochenen Wandels ist die Anpassung überfällig, da die letzte Änderung der betriebsgewöhnlichen

  Nutzungsdauer 20 Jahre her ist


Welche Hard- und Software ist betroffen:

- Hardware

           sämtliche Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage und deren Peripherie

           (z. B. Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer wie Tablets, Workstation, Dockingstation, externes Netzteil,

           usw.)

- Software

            jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung (z. B. ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, usw.)

 

Ab wann gilt dies:

- 1-jährige Nutzungsdauer für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden

- für in Wirtschaftsjahren, die vor dem 31.12.2020 enden, angeschaffte Computerhardware und -software kann die Abschreibung in 2021 vollendet werden

 

Vgl. Haufe.de


Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien schöne und erholsame Sommerferien.