Die Finanzverwaltung verkürzt die steuerlich zugrunde zu legende Nutzungsdauer von Computern und Software von drei Jahren auf ein Jahr.
Warum die Veränderung:
- schneller technischer Wandel erfordert ständige Anpassung der Hard- und Software
- politischer Wille, die angestrebte Digitalisierung mittels zusätzlicher steuerlicher Förderung zu beschleunigen
- gerade aufgrund des angesprochenen Wandels ist die Anpassung überfällig, da die letzte Änderung der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer 20 Jahre her ist
Welche Hard- und Software ist betroffen:
- Hardware
sämtliche Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage und deren Peripherie
(z. B. Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer wie Tablets, Workstation, Dockingstation, externes Netzteil,
usw.)
- Software
jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung (z. B. ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, usw.)
Ab wann gilt dies:
- 1-jährige Nutzungsdauer für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden
- für in Wirtschaftsjahren, die vor dem 31.12.2020 enden, angeschaffte Computerhardware und -software kann die Abschreibung in 2021 vollendet werden
Vgl. Haufe.de
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien schöne und erholsame Sommerferien.
