durch den Verzicht auf die Geltendmachung von sog. "Anderen außergewöhnlichen Belastungen"
Steuern sparen können Sie, indem Sie Ihre sog. anderen außergewöhnlichen Belastungen geltend machen. Diese werden zwar nur anerkannt, soweit die zumutbare Belastung überschritten ist, aber bei hohen Krankheits- oder Kurkosten, einem Sterbefall in der Familie oder einem Hochwasserschaden ist dies jedoch schnell der Fall.
Machen Sie Ihre selbstgetragenen Krankheits-und Kurkosten optimal geltend und profitieren Sie ebenso, wenn Ihnen nach einem Unglück (z. B. Brand, Unwetter, Hochwasser) die Kosten für die Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Gegenständen (z. B. Hausrat, Kleidung) und für die Beseitigung von Schäden nicht ersetzt worden sind (z. B. von einer Versicherung). Auch in Sterbefällen kann es sich lohnen, die Kosten für die Bestattung von nahen Angehörigen detailliert zu ermitteln. Diese erkennt das Finanzamt allerdings nur an, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Einzelfälle, bei denen Aufwendungen anerkannt werden.
Alle Arten von außergewöhnlichen Belastungen können auf entsprechenden Formularen optimal für die Finanzverwaltung zusammengestellt werden.
